Neue gesetzliche Vorgaben für Ihre Überweisungen
Wegen neuer gesetzlicher Vorgaben der Europäischen Union (EU) wird spätestens seit dem 9. Oktober 2025 vor der Autorisierung (Freigabe) von Überweisungen eine Empfängerüberprüfung durchgeführt. Diese wird auch Verification of Payee, kurz VoP, genannt. Davon sind alle „Standard“-Überweisungen und Echtzeitüberweisungen in Euro innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) betroffen. Die Empfängerüberprüfung soll Überweisungen noch sicherer machen.
Wer ist betroffen?
Als Privatkundin oder -kunde gelten Sie als Verbraucherin bzw. Verbraucher und damit ist die Durchführung der Empfängerüberprüfung immer verpflichtend. Sie können sie aufgrund der gesetzlichen Vorgaben nicht abwählen oder deaktivieren.
Welche Überweisungen sind betroffen?
Die Empfängerüberprüfung ist vom Gesetz her für alle „Standard“- und Echtzeitüberweisungen in Euro innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) vorgesehen.
Wie funktioniert die Empfängerüberprüfung?
Mit der Empfängerüberprüfung für „Standard“-Überweisungen in Euro oder Echtzeitüberweisungen in Euro innerhalb des EWR bietet Ihnen Ihre EDEKABANK AG eine Dienstleistung zur Überprüfung des Zahlungsempfängers, an den Sie eine entsprechende Überweisung in Auftrag geben wollen, an.
Wenn Sie zum Beispiel die IBAN und den Namen des Zahlungsempfängers im Überweisungsauftrag angeben, wird abgeglichen, ob die angegebene Kundenkennung (IBAN) und der von Ihnen angegebene Name des Zahlungsempfängers übereinstimmen. Diesen Abgleich wird die Empfängerbank aufgrund der von Ihnen eingegebenen Angaben durchführen.
Als Ergebnis sehen Sie zum Beispiel im OnlineBanking und in der MyBanking App,
- ob der von Ihnen eingegebene Name des Zahlungsempfängers mit dem Namen des Kontoinhabers vollständig übereinstimmt,
- ob es ggf. eine leichte Abweichung gibt, inklusive der Anzeige der richtigen Bezeichnung, oder
- ob die von Ihnen vorgenommenen Angaben komplett abweichen.
Wenn die hinterlegten Daten nicht oder nur nahezu mit Ihren Angaben übereinstimmen, teilen wir zusätzlich mit, welche Folge es haben kann, wenn Sie die Überweisung freigeben. Banken weisen keine Zahlung auf Grundlage des Ergebnisses der Empfängerüberprüfung ab. Sie als Zahler entscheiden vielmehr selbst, ob Sie die Überweisung trotzdem ausführen, sie gegebenenfalls korrigieren oder neu einreichen. Die bisherigen Gründe, die zu einer Abweisung in der Zahlungsverarbeitung durch eine Bank geführt haben, gelten dabei weiterhin.
Wenn Sie den Überweisungsauftrag nicht elektronisch, sondern zum Beispiel mittels formloser Überweisungen erteilen, führen wir die Empfängerüberprüfung zum Zeitpunkt des Zugangs des Überweisungsauftrags bei der Bank durch, sofern Sie zu diesem Zeitpunkt anwesend sind.
Wenn die Empfängerüberprüfung aufgrund vorübergehender technischer Probleme nicht durchgeführt werden kann, können Sie den Vorgang gegebenenfalls später erneut versuchen. Es gibt aber auch Fälle, bei denen die Empfängerüberprüfung nicht möglich ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Zielkonto kein Zahlungskonto ist oder wenn die Bank des Zahlungsempfängers diese Überprüfung nicht unterstützt oder wenn die Bank außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ansässig ist. In diesen Fällen werden Sie als Zahler darauf hingewiesen, dass der eingegebene Name des Zahlungsempfängers nicht mit dem für diese IBAN hinterlegten Namen bei der Zahlungsempfängerbank abgeglichen werden konnte. Sie können dann entscheiden, ob Sie die Überweisung dennoch ausführen lassen wollen.
Hinweis
Falls eine Empfängerüberprüfung einmal nicht möglich ist, kann dies verschiedene Gründe haben. Die Empfängerüberprüfung ist generell nur möglich, wenn an Zahlungskonten (Girokonten) überwiesen wird. So sind zum Beispiel andere Konten, wie Festgeld-, Kredit- oder Sparkonten davon ausgenommen. Zudem kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Empfängerüberprüfung aufgrund von technischen Einschränkungen nicht durchgeführt werden kann. Es gibt auch Länder, die momentan noch nicht den Euro als Währung verwenden, wie Polen oder Ungarn, und die Empfängerüberprüfung erst bis spätestens 9. Juli 2027 einführen werden. Unabhängig vom Grund, aus dem die Empfängerüberprüfung nicht durchgeführt werden konnte, haben Sie die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, ob Sie die entsprechende Überweisung dennoch freigeben möchten.
Häufige Fragen zur Empfängerüberprüfung für Privatkunden
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