Neue gesetzliche Vorgaben für Überweisungen von Firmenkund*innen
Die Empfängerüberprüfung wird aufgrund neuer gesetzlicher Vorgaben der Europäischen Union (EU) spätestens seit dem 9. Oktober 2025 vor der Autorisierung (Freigabe) von Überweisungen durchgeführt. Dies betrifft alle „Standard“- und Echtzeitüberweisungen in Euro innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR). Die Empfängerüberprüfung soll diese Überweisungen noch sicherer machen.
Wie funktioniert die Empfängerüberprüfung?
Wenn Sie die Kundenkennung des Zahlungskontos (IBAN) und den Namen des Zahlungsempfängers im Überweisungsauftrag angeben, gleicht die Empfängerbank ab, ob diese Angaben mit den bei ihr hinterlegten übereinstimmen.
Die Prüfungsergebnisse erhalten Sie im OnlineBanking, in der MyBanking App oder im VoP Statusreport im EBICS-Protokoll. Sie sehen,
ob der von Ihnen eingegebene Name des Zahlungsempfängers mit dem Namen des Kontoinhabers vollständig übereinstimmt,
ob es ggf. eine leichte Abweichung gibt, inklusive der Anzeige der richtigen Bezeichnung, oder
ob die von Ihnen vorgenommenen Angaben komplett abweichen.
Wenn die Angaben nicht oder nicht vollständig übereinstimmen
Ergibt die Empfängerüberprüfung, dass die bei der Empfängerbank hinterlegten Daten nicht oder nur nahezu mit Ihren Angaben übereinstimmen, informieren wir Sie über die möglichen Folgen, wenn Sie den Überweisungsauftrag dennoch freigeben. Banken weisen keine Zahlung auf Grundlage des Ergebnisses der Empfängerüberprüfung ab. Sie als Zahler entscheiden vielmehr selbst, ob Sie die Überweisung trotzdem ausführen, sie gegebenenfalls korrigieren oder neu einreichen. Die Gründe, die bisher zu einer Abweisung in der Zahlungsverarbeitung durch eine Bank geführt haben, gelten dabei weiterhin.
Sie entscheiden bei Sammelüberweisungen
Als Firmenkundin oder Firmenkunde können Sie bei Sammelüberweisungsaufträgen in Euro und bei Sammelaufträgen mit Echtzeitüberweisungen in Euro jeweils bei der Einreichung entscheiden, ob eine Empfängerüberprüfung vorgenommen werden soll (Nutzung = sogenanntes „Opt-in“) oder nicht vorgenommen werden soll (Abwahl = sogenanntes „Opt-out“). Um unseren Firmenkund*innen den Einreichungsprozess zu erleichtern, erlaubt die Edekabank – basierend auf einer Duldung der BaFin – vorübergehend die Verarbeitung solcher Dateien auch ohne VoP-Prüfung. Dateien mit nur einer Transaktion können daher bis auf Weiteres mit den Opt-out-Auftragsarten eingereicht werden.
Wenn die Empfängerüberprüfung einmal nicht durchgeführt werden kann
Wenn die Empfängerüberprüfung aufgrund vorübergehender technischer Probleme nicht durchgeführt werden kann, können Sie den Vorgang gegebenenfalls später erneut versuchen. Es gibt aber auch Fälle, bei denen die Empfängerüberprüfung nicht möglich ist. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn das Zielkonto kein Zahlungskonto ist oder wenn die Bank des Zahlungsempfängers diese Überprüfung nicht unterstützt oder wenn die Bank außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ansässig ist. In diesen Fällen werden Sie als Zahler darauf hingewiesen, dass der eingegebene Name des Zahlungsempfängers nicht mit dem für diese IBAN hinterlegten Namen bei der Zahlungsempfängerbank abgeglichen werden konnte. Sie können dann entscheiden, ob Sie die Überweisung dennoch ausführen lassen wollen.
Prozesse stehen seit dem 5. Oktober 2025 bereit
Die neuen EBICS-Auftragsarten bzw. auch die BTF-Parameter sowie die neuen FinTS-Geschäftsvorfälle und -Prozesse stehen seit dem 5. Oktober 2025 zur Verfügung. Seit diesem Zeitpunkt können z. B. Dateien mit den neuen EBICS-Auftragsarten für eine Empfängerüberprüfung eingereicht werden. Stellen Sie Ihre Prozesse um, sofern dies nicht automatisiert durch das von Ihnen verwendete Software-Produkt erfolgt.
- Hinweis
Falls eine Empfängerüberprüfung einmal nicht möglich ist, kann dies verschiedene Gründe haben. Die Empfängerüberprüfung ist generell nur möglich, wenn an Zahlungskonten (Girokonten) überwiesen wird. So sind zum Beispiel andere Konten, wie Festgeld-, Kredit- oder Sparkonten davon ausgenommen. Zudem kann es in seltenen Fällen vorkommen, dass die Empfängerüberprüfung aufgrund von technischen Einschränkungen nicht durchgeführt werden kann. Es gibt auch Länder, die momentan noch nicht den Euro als Währung verwenden, wie Polen oder Ungarn, und die Empfängerüberprüfung erst bis spätestens 9. Juli 2027 einführen werden. Unabhängig vom Grund, aus dem die Empfängerüberprüfung nicht durchgeführt werden konnte, haben Sie die Möglichkeit, selbst zu entscheiden, ob Sie die entsprechende Überweisung dennoch freigeben möchten.
Hier sind Sie konkret betroffen
Zahlungsausgänge
Wenn Sie Zahlungen beauftragen, prüfen Sie die Angaben zum Zahlungsempfänger vor der Autorisierung (Freigabe). Prüfen Sie die Relevanz des Themas für Ihre Prozesse auf der „Zahlungsausgangsseite“ und und stellen Sie sicher, dass Sie bei einer notwendigen Prozessumstellung die Umsetzung einplanen.
Zahlungseingänge
Zukünftig sollten Ihre Kundinnen und Kunden, wie bisher auch, bei Überweisungen auf Ihr Unternehmenskonto Ihren offiziellen Firmennamen verwenden. Das ist der Name, mit dem Ihr Unternehmen im Handelsregister oder in einem vergleichbaren öffentlichen Register eingetragen ist. Sollten diese Angaben nicht übereinstimmen, könnte dies den Zahler verunsichern und den Zahlungseingang verzögern. Teilen Sie daher Ihren Kundinnen und Kunden frühzeitig die korrekten Empfängerdaten mit und ergänzen Sie Ihre Angaben zur Bankverbindung auf Rechnungsformularen um Ihre korrekte Firmenbezeichnung als Empfängername.
Welche Überweisungen sind betroffen?
Die Empfängerüberprüfung ist vom Gesetz her für alle „Standard“- und Echtzeitüberweisungen in Euro innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) vorgesehen.
Zahlungsverkehrssoftware
Das gilt für Sie, wenn Sie eine Zahlungsverkehrssoftware mit EBICS nutzen:
Wenn Sie eine Datei über eine Zahlungssoftware mit EBICS einreichen, haben Sie als Firmenkundin oder -kunde die Wahl, die Empfängerüberprüfung zu nutzen oder die Datei wie bisher ohne Überprüfung zu verarbeiten. Sie müssen diese Datei dann per „Opt-in” inklusive einer Empfängerüberprüfung erneut einreichen.
Bei den FinTS-Prozessen müssen Sie unabhängig von der Nutzung der Empfängerüberprüfung handeln: Hier ändern sich die Prozesse auch für den Fall, dass eine Überweisungsbeauftragung ohne Empfängerüberprüfung gewünscht ist. Bei FinTS ist es somit in jedem Falle erforderlich, dass das verwendete Software-Produkt die entsprechenden neuen FinTS-Geschäftsvorfälle und -Prozesse unterstützt. Gehen Sie bezüglich eines Updates der Software deshalb ggf. auf Ihren Software-Hersteller zu.
Änderungen bei EBICS
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So können Sie sich jetzt schon vorbereiten
Bereiten Sie sich jetzt schon auf die Umstellung zur Empfängerüberprüfung vor:
Klären Sie, ob Ihre internen Prozesse umgestellt werden müssen.
Denken Sie bei einer Umstellung daran, die Empfängerüberprüfung in Ihre Zahlungsverkehrsprodukte und Schnittstellen frühzeitig zu integrieren.
Informieren Sie ggf. Ihren Kundenkreis über Ihre korrekten Zahlungsempfängerdaten, sofern Sie dies nicht bereits heute in Ihren Rechnungen grundsätzlich so vorsehen.
Achten Sie auch auf Updates für Ihre Zahlungsverkehrsprodukte. Unser Produkt Profi cash wird automatisch mit den notwendigen Updates ausgestattet. Innerhalb der jeweiligen Banking-Software finden Sie Anleitungen, die den Einreichungs- und Freigabeprozess einschließlich der verteilten elektronischen Unterschrift (VEU) und der Empfängerüberprüfung erläutern. Sollten Sie eine alternative Zahlungsverkehrssoftware nutzen, wenden Sie sich bitte frühzeitig an den jeweiligen Support.
Unterstützende Dokumente für Ihre Umstellung
Kurzüberblick zur Empfängerüberprüfung
80 KB
Entscheidungshilfe Zahlungsausgang
62 KB
Checkliste zum Zahlungseingang
72 KB
Mustertext für Ihre Rechnungen
Mit diesem Mustertext können Sie Ihre Geschäftspartner und Zahler in Ihren Rechnungen informieren. Fügen Sie Ihren Namen gemäß dem öffentlichen Verzeichnis, in dem Ihr Unternehmen eingetragen ist (für gewöhnlich Handelsregister oder vergleichbare Register sie zum Beispiel Gewerberegister) in den nachfolgenden Textvorschlag ein:
Bitte verwenden Sie zukünftig bei Überweisungen an uns als Empfängername [bitte selbst eintragen - Mein Name laut Register] exakt in dieser Schreibweise und passen Sie Ihre Überweisungsvorlagen im Online-Banking bzw. ZV-Software auf diesen Empfängernamen an.
Aufgrund der neuen gesetzlichen Vorgaben zur Betrugsprävention muss jede Bank spätestens ab dem 09.10.2025 bei der Erfassung von Standard-Überweisungen und Echtzeitüberweisungen in Euro im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) eine Empfängerüberprüfung durchführen.
Um auch weiterhin eine möglichst reibungslose Verarbeitung sicherstellen zu können, muss die Schreibweise des Namens des Zahlungsempfängers exakt [bitte selbst eintragen - Mein Name laut Register] entsprechen.
Häufige Fragen zur Empfängerüberprüfung für Firmenkunden
Sie haben weitere Fragen?
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