Information zu den Nachhaltigkeitsaspekten, die wir bei unseren Empfehlungen in Finanzinstrumenten berücksichtigen
Im Einklang mit den von Ihnen angegebenen Nachhaltigkeitspräferenzen berücksichtigen wir bei der Anlageberatung die Nachhaltigkeitsaspekte Umwelt-, Sozial- beziehungsweise Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte beziehungsweise die Bekämpfung von Korruption und Bestechung.
Information über die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei der Anlageberatung
Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf eine Anlageberatung in Finanzprodukten, wie sie in der Offenlegungsverordnung definiert werden. Dazu zählen insbesondere Investmentfonds.
Als Bank mit genossenschaftlicher Verankerung setzt die Edekabank seit über einhundert Jahren auf ein generationenübergreifendes und nachhaltiges Wirtschaften. Auch wir wollen als Bank Verantwortung übernehmen, den Wandel zu einer nachhaltigen Wirtschaft mitzugestalten. Wir bekennen uns zu den Zielen für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals – „SDGs“) der Vereinten Nationen und des Pariser Klimaschutzabkommens. Wir haben daher die Klimaschutz-Selbstverpflichtung der Deutschen Finanzindustrie unterzeichnet.
Wir wollen unserer Verantwortung auch im Anlagegeschäft gerecht werden und haben zu diesem Zweck Strategien festgelegt, die Nachhaltigkeitsrisiken für unsere Kund*innen einerseits, und nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren der Investitionsentscheidungen andererseits reduzieren. Diese Strategien legen wir nachfolgend offen, um hiermit gleichzeitig die Anforderungen der Verordnung über nachhaltigkeitsbezogene Offenlegungspflichten im Finanzsektor (Verordnung EU 2019/2088 – kurz „Offenlegungsverordnung“) zu erfüllen.
Was wir unter Nachhaltigkeitsrisiken verstehen
Wir sind der Auffassung, dass Nachhaltigkeitsrisiken, also – Gegebenheiten aus den Bereichen Umwelt, Soziales oder Unternehmensführung – sich negativ auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage oder die Reputation eines Unternehmens auswirken können oder somit den Wert einer Geldanlage, und damit auch deren Rendite, mindern können. Bei den Klimarisiken sind physische Risiken, wie Extremwetterereignisse, von transitorischen Risiken, die aus klimapolitischen Entscheidungen ergeben können, zu unterscheiden.
Das Eintreten eines Nachhaltigkeitsrisikos kann wesentliche negative Auswirkungen auf den Wert einer Investition, und damit auch auf die Rendite der Anlagestrategie, haben. Dies kann z.B. dann der Fall sein, wenn ein Investmentfonds in Aktien oder Anleihen eines Unternehmens investiert und dieses Unternehmen etwa Umweltstandards oder Menschenrechte auf schwerwiegende Weise verletzt.
Nachhaltigkeitsfaktoren werden durch sogenannte „Indikatoren“ noch genauer definiert. Dies erleichtert die Messbarkeit der nachteiligen Auswirkungen bzw. der erzielten Verbesserungen. Im Bereich „Umwelt“ sind als Indikatoren z.B. Treibhausgasemissionen, Biodiversität und Emissionen in Wasser vorgesehen. Im Bereich „Soziales“ ist ein Indikator z.B. Geschlechtervielfalt in den Leitungs- und Kontrollorganen.
Produktauswahlprozess
Im Rahmen eines etablierten Produktauswahlprozesses entscheiden wir unter Berücksichtigung konkreter Produkteigenschaften, welche Investmentfonds in das Beratungsuniversum aufgenommen werden. Wir streben an, unseren Kunden eine breite Palette von Finanzprodukten, die verschiedene Aspekte von Nachhaltigkeit berücksichtigen, zur Verfügung zu stellen.
Im Rahmen unseres Produktauswahlprozesses berücksichtigen wir mögliche wesentliche nachteilige Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren (Principal Adverse Impacts, PAI) bei den von uns im Rahmen der Anlageberatung empfohlenen Investmentfonds. Konkret geht es um die Vermeidung von nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren. Im Rahmen des so genannten Hausmeinungsprozesses beziehen wir von den Produktanbietern der genossenschaftlichen Finanzgruppe Informationen über die Nachhaltigkeitsfaktoren des jeweiligen Finanzprodukts. Insbesondere prüfen wir anhand eines in der Verbund-Hausmeinung hinterlegten Kennzeichens, ob das Finanzprodukt PAI berücksichtigt, und übernehmen das Produkt mit diesem Kennzeichen in die Bank-Hausmeinung. Dabei nutzen wir derzeit noch nicht unmittelbar die von den Produktanbietern veröffentlichten Daten gemäß Offenlegungsverordnung (d.h. PAI-Indikatoren), sondern die von den Produktanbietern der genossenschaftlichen FinanzGruppe auf Basis eines abgestimmten Branchenstandards, wie u. a. zu den PAI bereitgestellte Informationen/Kennzeichen in der Hausmeinung. Diese Informationen ermöglichen eine grundlegende Beurteilung, ob PAI durch den Produktanbieter berücksichtigt werden und falls ja, welche dies konkret sind (siehe hierzu ausführlicher nachfolgend zu unserer Befragung nach Ihren Nachhaltigkeitspräferenzen). Sie ermöglichen jedoch derzeit noch keine quantitative Bewertung des negativen Impacts. Aus diesem Grund findet derzeit auch noch kein Ranking der Finanzprodukte und / oder eine Auswahl anhand quantitativer Indikatoren statt. Wir beobachten fortlaufend die Entwicklungen hinsichtlich der Verfügbarkeit von PAI-Daten und entsprechender Datenservices am Markt und werden hieraus ggf. Verfeinerungen für unsere Prozesse ableiten.
Im Rahmen der Finanzportfolioverwaltung arbeiten wir ausschließlich mit den Produkten VermögenPlus und FirmenkundenInvest (VVL) von Union Investment. Die Verwaltung sowie die Investitionsentscheidungsprozesse haben wir auf die Union Investment ausgelagert. Maßgeblich sind somit die Strategien der Union Investment im Umgang mit Nachhaltigkeitsrisiken und den wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren bei Investitionsentscheidungen. Alle in diesem Zusammenhang relevanten Informationen nach der Offenlegungsverordnung sind unter folgendem Link veröffentlicht:
https://integrationen.union-investment.de/fondsvermoegensverwaltung-nachhaltig-vermoegenplus
https://integrationen.union-investment.de/fondsvermoegensverwaltung-firmenkundeninvest-nachhaltig
https://edekabank.anlegen.meininvest.de/nachhaltigkeit/
Schulungs- und Weiterbildungskonzept
Des Weiteren haben unsere Berater*innen wiederholt Schulungen zu nachhaltigen Investments erhalten, die sie befähigt, Finanzprodukte auch unter Nachhaltigkeitsaspekten zu beurteilen. Auch zu Neuerungen im Kontext nachhaltiger Investments werden wir unsere Berater*innen bei Bedarf schulen.
Die Einhaltung dieser organisatorischen Vorkehrungen finden von unabhängigen Stellen unseres Hauses (Compliance und Interne Revision) sowie unserer externen Revision Beachtung.
Wie wir die wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren im Rahmen der Anlageberatung berücksichtigen
Nachhaltigkeitsfaktoren umschreiben Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Das Investment in ein Finanzprodukt kann je nach zugrundeliegendem Basiswert (beispielsweise die Beteiligung an oder Investition in ein Unternehmen über Aktien oder Anleihen) zu negativen Nachhaltigkeitsauswirkungen führen, etwa wenn dieses Unternehmen Umweltstandards oder Menschenrechte verletzt.
Eine systematische und damit umfassende Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren können wir derzeit noch nicht durchführen. Hierfür wäre erforderlich, dass die investierten Unternehmen Daten über ihren ökologischen oder sozialen Fußabdruck und ihrer guten Unternehmensführung in einer standardisierten Form veröffentlichen, damit die Hersteller von Finanzprodukten diese von den Unternehmen beziehen und uns als Finanzmarktteilnehmer als Entscheidungsgrundlage zur Verfügung stellen können. Wir beobachten insofern das wahrscheinlich wachsende Angebot der Anbieter von ESG-Daten. Wir werden über den Aufbau eines entsprechenden Prozesses entscheiden, sobald das Angebot an verlässlichen ESG-Daten es zulässt.
Berücksichtigung in der Anlageberatung
Im Rahmen der Anlageberatung fragen wir Sie, ob und wenn ja welche Nachhaltigkeitspräferenzen wir für Sie bei unseren Empfehlungen berücksichtigen sollen. Sofern Sie die Vermeidung wesentlich negativer Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit (PAI) wünschen, haben Sie zusätzlich die Möglichkeit, konkret anzugeben, für welche der folgenden Nachhaltigkeitsbelange Sie wesentliche negative Auswirkungen ausschließen wollen:
• Treibhausgas-Emissionen,
• Biodiversität,
• Wasser,
• Abfall,
• soziale Themen/Arbeitnehmerbelange.
Ihre Angaben berücksichtigen wir bei unserer Empfehlung. Sofern wir Ihnen kein Finanzprodukt empfehlen können, dass neben weiteren Angaben (wie u. a. Ihrer Risikobereitschaft, Ihrem Anlagehorizont und Ihren finanziellen Verhältnissen) auch den von Ihnen angegebene Nachhaltigkeitspräferenzen entspricht, haben Sie die Möglichkeit, Ihre Angaben zu Ihren Nachhaltigkeitspräferenzen anzupassen.
Alternativ können wir Ihnen dann ggf. ein Finanzprodukt empfehlen, welches zwar die von Ihnen ursprünglich gewünschte Vermeidung wesentlich negativen Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit (PAI) nicht berücksichtigt, aber entsprechend der von Ihnen vorgenommenen Anpassung Ihrer Nachhaltigkeitspräferenzen einen positiven Beitrag zur Nachhaltigkeit (Umwelt oder Soziales) oder einen wesentlich positiven Beitrag zur Umwelt leistet.
Sofern Sie angeben, keine Nachhaltigkeitspräfenzen zu haben, können wir Ihnen Finanzprodukte empfehlen, die Nachhaltigkeitsaspekte berücksichtigen (wie beispielsweise die Vermeidung wesentlich negativer Auswirkungen auf die Nachhaltigkeit (PAI) oder nicht. Verbindlich für unsere Empfehlungen sind in diesem Fall ausschließlich Ihre übrigen Kundenangaben.
Für von uns in der Anlageberatung empfohlenen Finanzprodukten, die PAI berücksichtigen, gilt zudem ein Mindeststandard. Danach dürfen diese Finanzprodukte jeweils bestimmte nicht hinreichend nachhaltige Titel nicht oder nur bis zu einer festgelegten Grenze enthalten. Durch diese Mindestausschlüsse wird erreicht, dass diese Finanzprodukte nicht hinreichend nachhaltige Tätigkeiten nur zu einem geringen Teil (mit-)finanzieren. Titel, die danach ausgeschlossen sind, sind im aktuellen Anlageuniversums beispielsweise eines Investmentfonds nicht mehr enthalten. Entsprechendes gilt, wenn ein Titel den festgelegten Schwellenwert überschreitet. Die Ausschlüsse umfassen beispielsweise Aktien oder Anleihen von Unternehmen, deren Umsatz zu mehr als 30 Prozent aus der Herstellung und/oder dem Vertrieb von Kohle herrührt. Die Liste mit den Mindestausschlüssen gemäß abgestimmten Branchenstandard finden Sie im Anhang.
Für Produktanbieter außerhalb der genossenschaftlichen Finanzgruppe sind wir bemüht auch die Beachtung der Mindestausschlüsse zu berücksichtigen, können dies aktuell aber noch nicht verbindlich gewährleisten, da die Berücksichtigung bei einzelnen Investitionsentscheidungen in der Branche noch unterschiedlich gehandhabt wird.
Die hier beschriebene Art und Weise der Berücksichtigung von wesentlichen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren ist in unseren bankinternen (Beratungs-)Prozessen abgebildet. Ihre Einhaltung wird von unabhängigen Stellen unseres Hauses (Compliance und Interne Revision) sowie unserer externen Revision regelmäßig bzw. anlassbezogen überwacht bzw. überprüft.
Berücksichtigung in der Vergütungspolitik
Unsere Werte bilden den Rahmen für eine ethisch einwandfreie Unternehmensführung und angemessene Risikokultur.
Unsere Vergütungspolitik berücksichtigt die maßgeblichen regulatorischen Anforderungen, insbesondere die Anforderungen der InstitutsVergV und der MaComp und gewährleistet, dass die Leistung unserer Mitarbeitenden nicht in einer Weise vergütet wird, die unserer Pflicht, ausschließlich im Interesse der Kund*innen zu handeln, widerspricht. Wir setzen somit keinerlei Anreize, Finanzinstrumente zu empfehlen, die den Bedürfnissen der Kund*innen nicht oder weniger entsprechen. Im Rahmen unserer Vergütungspolitik finden die Erfahrungen und Kompetenzen der einzelnen Mitarbeitenden eine angemessene Würdigung, wobei u.a. die Kompetenzen bzgl. Nachhaltigkeitsrisiken Berücksichtigung finden. Es überwiegen die fixen Vergütungsbestandteile, die für Stabilität und Kontinuität stehen.
Im Rahmen der variablen Vergütung der Vorstände, die ausschließlich im Ermessen des Aufsichtsrats liegt, findet die Förderung der nachhaltigen Entwicklung der Bank Berücksichtigung. In die Entscheidung des Aufsichtsrats fließen die mehrjährige, nachhaltige Unternehmensentwicklung, die Qualität der Geschäftsleitung sowie die stetige Weiterentwicklung aller strategischen Ziele auf Gesamtbankebene mit ein.
Anhang
Mindestausschlüsse1
Ausschlusskriterien für Unternehmensemittenten
- Geächtete Waffen2 > 0%3
- Tabakproduktion >5%
- Kohle >30%4
- Schwere Verstöße gegen UN Global Compact (ohne positive Perspektive):
- Schutz der internationalen Menschenrechte
- Keine Mitschuld an Menschenrechtsverletzungen
- Wahrung der Vereinigungsfreiheit und des Rechts auf Kollektivverhandlungen
- Beseitigung von Zwangsarbeit
- Abschaffung der Kinderarbeit
- Beseitigung von Diskriminierung bei Anstellung und Erwerbstätigkeit
- Vorsorgeprinzip im Umgang mit Umweltproblemen
- Förderung größeren Umweltbewusstseins
- Entwicklung und Verbreitung umweltfreundlicher Technologien
- Eintreten gegen alle Arten von Korruption
Ausschlusskriterien für Staatsemittenten:
- Schwerwiegende Verstöße gegen Demokratie- und Menschenrechte5
1 Relevant für ein Portfolio/Korb (Aktien/Anleihen)
2 Waffen nach dem Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung („Ottawa-Konvention“), dem Übereinkommen über das Verbot von Streumunition (“Oslo-Konvention“) sowie B- und C-Waffen nach den jeweiligen UN-Konventionen (UN BWC und UN CWC) N BWC und UN CWC), vgl. Definition in Art. 12(1) DelVO 2020/1818 und
Auflistung der umstrittenen Waffen in Anhang I Tabelle 1 Nr. 14 DelVO zur SFDR
3 Umsatz aus Herstellung und/oder Vertrieb
4 Umsatz aus Herstellung und/oder Vertrieb
5 Auf Grundlage der Einstufung als „not free“ nach dem Freedom House Index (https://freedomhouse.org/countries/freedom-world/scores) oder gleichwertiger ESG-Ratings (extern bzw. intern).
Ausschlusskriterien für nachhaltige Investmentfonds-Produkte
Hier beispielhaft Ausschlusskriterien, die bei der Union Investment Anwendung finden. Andere Kapitalverwaltungsgesellschaften können abweichende Kriterien für ihre Produkte zur Anwendung bringen.
Ausschlusskriterien bei Unternehmensemittenten
- Teersand (5 % Umsatztoleranz)
- Förderung von Öl und Gas (0 % Umsatztoleranz)
- Vertrieb oder Veredelung von Erdöl (10 % Umsatztoleranz)
- Förderung Thermalkohle (0 % Umsatztoleranz)
- Kohleverstromung (10 % Umsatztoleranz)
- Exploration, Herstellung, Förderung oder Vertrieb von gasförmigen Brennstoffen (50 % Umsatztoleranz)
- Herstellung und/oder Vertrieb aus Rüstungsgütern (5 % Umsatztoleranz)
- Geächteter Waffen und Atomwaffen/- systeme (0 % Umsatztoleranz)
- Tabakproduktion (0% Umsatztoleranz), -verkauf und -distribution (15 % Umsatztoleranz)
- Glücksspiel, Alkoholproduzenten, Cannabisproduzenten für Freizeitgebrauch (0 % Umsatztoleranz)
- Kontroverse Gentechnik, Nuklearenergie, Pornographie (5 % Umsatztoleranz)
- Tierversuche für nicht-medizinische Zwecke (0 % Umsatztoleranz)
Kontroverse Geschäftspraktiken (UN Global Compact Prinzipien, OECD-Leitsätze)
- Problematische Verstöße gegen ILO Arbeitsstandards inkl. Kinderarbeit und Zwangsarbeit
- Problematische Verstöße gegen Menschenrechte, Gravierende Verstöße Umweltschutz, Korruption
Ausschlusskriterien für Staaten
- Ausschluss unfreier Staaten (u.a. eingeschränkte Religions- und Pressefreiheit) gemäß Freedomhouse6
- Ausschluss bei Nichtunterzeichnung des UN-Atomwaffensperrvertrag, Pariser Klimaabkommen oder der UN-Biodiversitätskonvention
- Einsatz der Todesstrafe (ohne Durchführung der Todesstrafe seit mind. 10 Jahren)
- Hohe Korruption (Transparency International) - Ausschluss der unteren 40 %
- Hohe Treibhausgasintensität - Ausschluss der unteren 20 %
6 Auf Grundlage der Einstufung als „not free“ nach dem Freedom House Index (https://freedomhouse.org/countries/freedom-world/scores) oder gleichwertiger ESG-Ratings (extern bzw. intern).
Versionshistorie dieses Dokuments
| Version | Veröffentlichungsdatum | Anmerkung zur Änderung |
| 1.0 | 08.03.2021 | Erstveröffentlichung |
| 2.0 | 18.10.2021 | Ergänzung um Ausführungen zur Finanzportfolioverwaltung aufgrund der Aufnahme von VermögenPlus und redaktionelle Anpassungen |
| 3.0 | 16.06.2021 | Anpassung der Kriterien für die Produktauswahl (Produkte auf Einzeltitelbasis) |
| 4.0 | 18.01.2022 | Anpassung der Ausführungen zur Vergütungspolitik, und Ergänzung um Versionsdatum |
| 5.0 | 01.08.2022 | Ergänzung um Differenzierung zwischen Zertifikaten auf Indizes und auf Einzeltitel; Anpassung des Absatzes zu Beraterschulungen Ergänzung um Details zur Versionshistorie, redaktionelle Anpassungen |
| 6.0 | 30.12.2022 | Inkrafttreten neuer Anforderungen an die Offenlegung hinsichtlich der Erklärung über die Berücksichtigung der wichtigsten nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeitsfaktoren: neue Veröffentlichung ersetzt die Erstveröffentlichung |
| 7.0 | 30.06.2023 | Die Internetseiten der Fondsvermögensverwaltungen VermögenPlus wird aktualisiert und ist über einen neuen Link aufzurufen. |
| 8.0 | 10.01.2025 | Anpassung der Informationen zur Vergütungspolitik und redaktionelle Änderungen |
| 9.0 | 18.08.2025 | Anpassung Barrierefreiheit und Anhang zu Mindestausschlüssen bei Investmentfonds entsprechend dem ESG-Zielmarktkonzept und Parameter der Union Investment |
| 10.0 | 10.03.2026 | Komplette Überarbeitung mit Blick auf Anpassungen durch Produktanbieter. U.a Produkte auf Einzelwertbasis erhalten keine Nachhaltigkeitseinstufung mehr. |